bb. Es bleibt zu klären, ob eine Sicherstellung durch Solidarschuldner im Sinne von Art. 36 Abs. 1 SVAV ohne weiteres verlangt werden kann, wenn ein Sicherstellungsgrund in der Person des primär Abgabepflichtigen, also beim Halter des Zugfahrzeugs, gegeben war oder ob vorausgesetzt ist, dass die Bezahlung der Abgabe durch den solidarisch Haftenden selbst gefährdet ist, ob mithin auch dem Solidarschuldner ein gefährdendes Verhalten angelastet werden muss.