Zudem wurden in der Vernehmlassung die Umstände etwas näher erläutert (auch wenn der Sicherstellungsgrund und die anwendbare Norm nach wie vor nicht ausdrücklich genannt wurden) und die Beschwerdeführerin hat der ZRK eine Replik erstattet, in welcher sie zur Vernehmlassung Stellung genommen hat. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte damit auch als geheilt gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1998, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 727, E. 3.c; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, VPB 67.47 E. 1.b; siehe auch Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 19. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.30 E. 5.b).