Der Sicherstellungsgrund wurde somit nicht genauer umschrieben und namentlich die Norm nicht genannt. Jedoch vermag in einem Fall, in dem ein Sicherstellungsgrund wegen Konkurses des Abgabepflichtigen dermassen offensichtlich gegeben ist, diese knappe Begründung trotzdem zu genügen. Zudem wurden in der Vernehmlassung die Umstände etwas näher erläutert (auch wenn der Sicherstellungsgrund und die anwendbare Norm nach wie vor nicht ausdrücklich genannt wurden) und die Beschwerdeführerin hat der ZRK eine Replik erstattet, in welcher sie zur Vernehmlassung Stellung genommen hat.