Die Beschwerdeführerin wurde somit als Halterin der Anhänger solidarisch haftbar für die LSVA im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Nach der dargelegten Rechtsprechung (siehe ZRK 2005-073 , VPB 70.14 E. 3.c/bb) ist die OZD im Allgemeinen berechtigt, die solidarisch haftenden Personen auch zur Sicherstellung der Abgabe heranzuziehen. Dies hat insbesondere für die gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV solidarisch haftende Halterin der Anhänger zu gelten. b. Als Nächstes ist abzuklären, ob die Voraussetzungen einer Sicherstellungsverfügung im Sinne von Art.