SVAV wird Zahlungsunfähigkeit des Halters der Zugfahrzeuge verlangt; eine solche liegt im Falle des Konkurses eindeutig vor (zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit siehe etwa Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 1995, N. 2 zu Art. 13; Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Teilband V 1e, Die Erfüllung der Obligation, Zürich 2000, N. 14 zu Art. 83 OR). Die Beschwerdeführerin wurde somit als Halterin der Anhänger solidarisch haftbar für die LSVA im Umfang des Gesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.