a. Über A, den Inhaber der A Transporte, ist am 31. Januar 2005 der Konkurs eröffnet worden. A war im vorliegend in Frage stehenden Zeitraum Halter der Sattelschlepper und mithin für die gesamte Abgabe gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81) sowie Art. 17 Abs. 3 SVAV grundsätzlich abgabe- und zahlungspflichtig. Für die solidarische Haftung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV wird Zahlungsunfähigkeit des Halters der Zugfahrzeuge verlangt;