Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die Firma A Transporte habe in der Zeit vom 1. August 2004 bis 3. März 2005 ausschliesslich Sattelanhänger im Auftrage der Beschwerdeführerin transportiert. Der Betrag von Fr. 190’000.- ergebe sich aus Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, wonach der Halter eines Anhängers im Umfang des Gesamtgewichtes des Anhängers für die mit diesem