Gegen die Sicherstellungsverfügung der OZD vom 3. Juni 2005 lässt die X. AG (Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei nicht aufzufordern, eine Sicherheit zu hinterlegen, eventualiter sei sie zu verpflichten, eine Sicherheit von Fr. 150’000.- zu hinterlegen und subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.