36 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811) solidarisch haftende Firma für den anteilsmässigen Abgabebetrag für die von der Firma A Transporte verwendeten Sattelanhänger die Sicherstellung (innert Frist von zehn Tagen) von Fr. 190’000.- für den Zeitraum August 2004 bis März 2005. (...) Die OZD begründete diese Verfügung damit, dass der Halter eines Anhängers solidarisch hafte, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist. Die A Transporte habe hauptsächlich Sattelanhänger der Firma X. AG verwendet, welche mit ausländischen Kontrollschildern immatrikuliert seien.