{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-15--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007229.pdf?ID=150007229", "Checksum": "d2b1a945bd7c1fc712d8fd9097e3b841"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "d98a1213712b53e9370b7558725326fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r\n\n 7\ndes Konkursamtes ohnehin nicht entgegenhalten lassen. Das Konkursamt ist\noffensichtlich nicht die zuständige Behörde, um Auskünfte oder Zusicherungen\nin LSVA-Angelegenheiten zu geben. Auskünfte des Konkursamtes (oder auch\nunterlassene Information durch jenes) könnten deswegen nicht zur Bindung\nder OZD aufgrund des Vertrauensprinzips führen (Ulrich Häfelin/Georg Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 674 ff.).\nd. Für den Fall, dass ihrer Ansicht nicht gefolgt werden könne, wonach\ndie Sicherstellungsverfügung insgesamt nicht zulässig sei, verlangt die\nBeschwerdeführerin die Reduktion des sicherzustellenden Betrages auf Fr.\n150’000.-. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe an die A Transporte für die\ngesamte von der OZD angerufene Periode nur in diesem Umfang LSVA bezahlt\nund es sei nicht damit zu rechnen, dass der Betrag höher ausfallen könne.\naa. Zur Begründung des Sicherstellungsbetrags legte die OZD in der Verfügung\nvom 3. Juni 2005 dar, der Deklaration der Fahrleistungen sei zu entnehmen\ngewesen, dass die A Transporte «hauptsächlich» Sattelanhänger der\nBeschwerdeführerin verwendet habe. Die anteilsmässige LSVA für die\nAnhänger betrage circa Fr. 190’000.-. In der Vernehmlassung erläutert die\nOZD weiter, die Ausstände der A Transporte für die Zeit vom 1. August\n2004 bis 3. März 2005 würden Fr. 217’895.- betragen. Der Anteil der\nAnhänger belaufe sich auf 90% dieser Summe, womit sich im Sinne von\nArt. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV der Betrag von Fr. 190’000.- ergebe. Anders als\nin der Sicherstellungsverfügung wird nun von der OZD vorgetragen, die\nFirma A Transporte habe «ausschliesslich» Sattelanhänger «im Auftrag der\nBeschwerdeführerin» transportiert. In der Zusammenfassung schliesst die\nOZD, die Beschwerdeführerin sei als Halterin und Auftraggeberin für die\nTransporte solidarisch haftbar (mit Verweis auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV). Im\nSchreiben an die Beschwerdeführerin vom 12. August 2005 führte die OZD\nwiederum aus, aufgrund der Deklaration der Fahrleistungen sei festgestellt\nworden, dass die Firma A Transporte ausschliesslich Sattelanhänger der\nBeschwerdeführerin respektive in deren Auftrag verwendet habe.\nAus diesen uneinheitlichen Ausführungen der OZD ergibt sich zumindest,\ndass die A Transporte sowohl Anhänger der Beschwerdeführerin als\nHalterin als auch von Dritthaltern transportiert hat, wobei in der zweiten\nKonstellation - immer gemäss Darstellung der OZD - die Beschwerdeführerin\nals Auftraggeberin figurierte. Dieses Bild bestätigt sich aufgrund der\nZusammenstellung aller Fahrten der A Transporte in der Beilage zur Eingabe\nder OZD vom 29. August 2005 (...); daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin\nnur betreffend einem (wenn auch überwiegenden) Teil der von der A\nTransporte benutzten Anhänger tatsächlich Halterin war.\nbb. Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, auf welchen sich die OZD\nausschliesslich beruft, ist nur der Halter der Anhänger solidarisch haftbar\nfür die LSVA und dies überdies lediglich im Umfang des Gesamtgewichts des\nAnhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer. Diese Regelung\ngilt hingegen nicht für eine Auftraggeberin und es ist auch keine andere\nBestimmung ersichtlich, welche die solidarische Haftung von Auftraggebern\nbegründen würde. Von der Beschwerdeführerin durfte somit nur für den\nAbgabebetrag betreffend Fahrten mit ihren eigenen Anhängern (also wo\ndie Beschwerdeführerin Halterin ist) Sicherstellung verlangt werden, nicht\naber - wie die OZD dies getan hat - für den Betrag, der auf Anhänger anderer\n\n8\nHalter entfällt, letzteres unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin die\nTransporte in Auftrag gegeben hat. Die Summe der gemäss der genannten\nListe der OZD aufgrund von Fahrten mit Anhängern Dritter veranschlagten\nLSVA ergibt knapp Fr. 50’000.-. Damit erweist sich die Darstellung der\nBeschwerdeführerin als glaubhaft, wonach die auf ihre Anhänger entfallende\nLSVA nur ungefähr Fr. 150’000.- betrage. Der OZD ist die Glaubhaftmachung\nder Summe von Fr. 190’000.- hingegen nicht gelungen. Die Begründetheit\ndes von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Betrages von Fr. 150’000.-\nerweist sich aufgrund der prima-facie-Würdigung durch die ZRK insgesamt\nals wahrscheinlicher. Es ergibt sich, dass der Sicherstellungsbetrag den\nvoraussichtlich geschuldeten Abgaben nicht genügend Rechnung trägt. Die\nBeschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sicherstellungsverfügung auf\nden Betrag von Fr. 150’000.- zu reduzieren. (...)\n\n9\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.15 - Auszug aus dem Entscheid ZRK 2005-072 der Eidgenössischen\nZollrekurskommission vom 22. September 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 229\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}