{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-15--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007229.pdf?ID=150007229", "Checksum": "d2b1a945bd7c1fc712d8fd9097e3b841"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "d98a1213712b53e9370b7558725326fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r\n\n 6\ndie OZD betreffend die Perioden August 2004 bis März 2005 gegenüber der C\nTransporte GmbH überhaupt Sicherstellungsverfügungen erlassen hat (aus\ndem Dossier ist hierzu nichts zu entnehmen).\nbb. Weiter legt die Beschwerdeführerin dar, sie sei ihren Pflichten betreffend\nLSVA nachgekommen, indem sie diese an die A Transporte bezahlt habe.\nDurch die Sicherstellung komme es jedoch nun zu einer Doppelzahlung\n(einmal an die A Transporte und einmal an die OZD). Das Vertrauen der\nBeschwerdeführerin in die Auskünfte und das Verhalten des Konkursamtes sei\nzu schützen und eine Doppelzahlung müsse schon deswegen ausgeschlossen\nsein. Überdies macht die Beschwerdeführerin geltend, für die solidarische\nHaftung des Halters des Anhängers, und insbesondere die damit allenfalls\nverbundene zweifache Zahlung der LSVA, mangle es an einer hinreichenden\ngesetzlichen Grundlage. Weiter stelle die Haftung des Halters des Anhängers\neinen massiven Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie\ndar. Auch deswegen mangle es an einer genügenden gesetzlichen Grundlage\nfür die solidarische Haftung sowie die Sicherstellungsverfügung. Weiter\nfehle es an der Verhältnismässigkeit und am öffentlichen Interesse am\nGrundrechtseingriff.\nDiese Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen im Grunde nicht die\nSicherstellungsverfügung, sondern die zugrunde liegende Abgabeforderung\nund deren materielle Begründetheit. Es ist daran zu erinnern, dass der\nBestand der sicherzustellenden Forderung und die Zahlungspflicht, auch\ndie solidarische, im vorliegenden Verfahren nicht materiell, sondern nur\nprima facie geprüft wird (siehe ZRK 2005-073, VPB 70.14 E. 3.b/aa und 3.c/cc).\nDie von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiellen Fragen der\nunzulässigen «Doppelzahlungspflicht», der fehlenden gesetzlichen Grundlage\nfür die solidarische Haftung, der Verletzung von Grundrechten usw. können\nim ordentlichen Nachbezugsverfahren eingewendet und geprüft werden.\nIm Rahmen der vorliegend anwendbaren prima-facie-Prüfung konnte keine\noffensichtliche Unbegründetheit der geltend gemachten Abgabeforderung\nbzw. der Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin festgestellt werden, die\nSolidarhaftung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV ist von der OZD nach dem\nGesagten zu Recht bejaht worden und die Sicherstellungsverfügung war\nzulässig.\nZum Einwand der unzulässigen «Doppelzahlung» kann immerhin\ndas Folgende angemerkt werden: Nach dem Gesagten (E. 4.b) ist die\nSicherstellungspflicht des Halters des Anhängers sachgerecht, wenn der Halter\ndes Fahrzeugs die LSVA nicht bezahlt hat und er zudem zahlungsunfähig\nist. Der Verweis auf die «unzulässige Doppelzahlung» vermag diese\nSicherstellungspflicht nicht in Frage zu stellen. Gegenüber der OZD mussten\nund müssen die Abgaben keineswegs zweimal abgeliefert werden - was erst\nrecht im Zusammenhang mit der provisorischen Sicherstellungsverfügung\ngilt. Die (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) «erste» Zahlung der LSVA\nan die A Transporte betrifft hingegen das vorliegend nicht interessierende,\nzivilrechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der\nkonkursiten Einzelfirma. Was die Berufung auf Treu und Glauben anbelangt,\nist festzustellen, dass einerseits keinerlei Vertrauensgrundlage ersichtlich\nist, welche geeignet war, bei der Beschwerdeführerin eine rechtsrelevante\nErwartung betreffend die Sicherstellungspflicht auszulösen. Andererseits\nmüsste sich die OZD ein allfälliges - vorliegend aber nicht belegtes - Verhalten\n\n"}