{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-15--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007229.pdf?ID=150007229", "Checksum": "d2b1a945bd7c1fc712d8fd9097e3b841"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "d98a1213712b53e9370b7558725326fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r\n\n 5\nSchwerverkehrsabgabe zu gelten, erklärt doch Art. 14 Abs. 2 SVAG diesen Art.\n123 ZG betreffend Sicherungsmassnahmen hier für sinngemäss anwendbar.\nDies umso mehr als Art. 48 Abs. 1 Bst. a SVAV lediglich generell fordert,\ndass die Bezahlung gefährdet sein muss, es wird nicht präzisiert, dass die\nGefährdung vom zur Sicherstellung Verpflichteten selbst ausgehen muss.\nAuch Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV drängt diesbezüglich keinen anderen Schluss\nauf. Darf nach der Rechtsprechung der ZRK (siehe ZRK 2005-073, VPB\n70.14 E. 3.c/bb) die Sicherstellung grundsätzlich gegenüber den solidarisch\nHaftenden verfügt werden, so ist folgerichtig, dass dies ohne die zusätzliche\nVoraussetzung der Gefährdung der Abgabe durch den Solidarschuldner\nselbst zulässig ist. Im Rahmen der vom Verordnungsgeber geregelten\nSolidarhaftung riskieren die Solidarschuldner ihre Inanspruchnahme für\ndie Abgaben (namentlich) für den Fall, dass der primär Abgabepflichtige\nseinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; gleichermassen tragen\nsie aber auch das Risiko, zur Sicherstellung verpflichtet zu werden, wenn\nder Halter des Zugfahrzeugs die Bezahlung der Abgabe gefährdet hat. Diese\nrelativ weitgehende Anwendbarkeit der Sicherstellungsverfügung rechtfertigt\nsich besonders unter dem Gesichtspunkt, dass sie lediglich eine vorsorgliche,\nprovisorische Massnahme darstellt, welche die Frage der Zahlungspflicht und\ndes Bestandes der Forderung der OZD nicht präjudiziert.\nZusammengefasst ist nicht erforderlich, dass der Solidarschuldner\ndie Gefährdung des Abgabebezugs selbst verursacht hat bzw. ein\nSicherstellungsgrund in seiner Person gegeben ist. Vorliegend braucht\nsomit nicht geprüft zu werden, ob bei der Beschwerdeführerin selbst\nSicherstellungsgründe bestehen. Die OZD war folglich ermächtigt, gegenüber\nder Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Solidarhaftung nach Art. 36 Abs. 1\nBst. b SVAV eine Sicherstellungsverfügung zu erlassen.\nc. Im Folgenden ist auf weitere Einwände der Beschwerdeführerin\neinzugehen, mit welchen sie die prinzipielle Unzulässigkeit der\nSicherstellungsverfügung zu begründen versucht.\naa. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, bevor sie zur Sicherstellung in\nAnspruch genommen werden könne, müsse zuerst die neue Halterin der\nZugfahrzeuge, die C Transporte GmbH, aufgefordert werden, Sicherheit\nzu leisten. Die C Transporte GmbH ist jedoch entgegen der Ansicht der\nBeschwerdeführerin nicht «primär haftbar» für die LSVA. Abgabepflichtig für\ndie vorliegend in Frage stehende Forderung, welche die Zeit vor dem Übergang\nder Fahrzeuge auf die C Transporte GmbH betrifft, war die A Transporte bzw.\nA (vgl. auch E. 4.a). Die C Transporte GmbH ist nicht Rechtsnachfolgerin der\nA Transporte, sondern nur neue Halterin der Zugfahrzeuge. Ob die neue\nHalterin vorliegend überhaupt haftbar wäre für die Abgaben, muss nicht\nentschieden werden (vgl. diesbezügliche Rechtsprechung in den Entscheiden\nder ZRK vom 28. Mai 2004, i.S. M. [ZRK 2004-018], E. 3.b, vom 9. Oktober 2002,\nVPB 67.47 E. 2.c), denn wie dargelegt ist die Beschwerdeführerin ohnehin\nsolidarisch haftbar und kann ihre Inanspruchnahme nicht mit dem Hinweis\nauf einen anderen allenfalls ebenso (solidarisch) haftbaren Dritten verhindern.\nUnter diesen Umständen braucht auch die Frage nicht geklärt zu werden, ob\n\n"}