{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-15--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007229.pdf?ID=150007229", "Checksum": "d2b1a945bd7c1fc712d8fd9097e3b841"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "d98a1213712b53e9370b7558725326fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r\n\n 4\nIn diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die OZD in der Verfügung\nnicht näher angegeben hat, welchen Sicherstellungsgrund sie anrufen möchte.\nNach Art. 48 Abs. 2 SVAV hat die Sicherstellungsverfügung den Rechtsgrund\nder Sicherstellung anzugeben. Nach der Rechtsprechung der ZRK ist für\neine solche Verfügung eine minimale Begründung zu fordern, so reicht es\nnicht aus, einzig den Sicherstellungsgrund anzugeben. Vielmehr hat die\nZollverwaltung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen, weshalb\nsie Sicherheiten verlangt. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen sich die Verwaltung leiten liess und auf welche\nsich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sich die Begründung aber auf die\nwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Entscheid der ZRK vom 9.\nOktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 1.b mit Hinweisen; BGE 122 IV\n14 E. 2.c; BGE 119 Ia 269). Die OZD hat in der Sicherstellungsverfügung nur\nausgeführt, dass die A Transporte in Konkurs geraten sei und zum Zeitpunkt\ndes Konkurses neun LSVA-Rechnungen noch nicht bezahlt gewesen seien.\nDer Sicherstellungsgrund wurde somit nicht genauer umschrieben und\nnamentlich die Norm nicht genannt. Jedoch vermag in einem Fall, in dem\nein Sicherstellungsgrund wegen Konkurses des Abgabepflichtigen dermassen\noffensichtlich gegeben ist, diese knappe Begründung trotzdem zu genügen.\nZudem wurden in der Vernehmlassung die Umstände etwas näher erläutert\n(auch wenn der Sicherstellungsgrund und die anwendbare Norm nach wie\nvor nicht ausdrücklich genannt wurden) und die Beschwerdeführerin hat\nder ZRK eine Replik erstattet, in welcher sie zur Vernehmlassung Stellung\ngenommen hat. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte\ndamit auch als geheilt gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 1998,\nveröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67 S. 727,\nE. 3.c; Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, VPB 67.47 E. 1.b; siehe auch\nEntscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 19. August\n1998, veröffentlicht in VPB 63.30 E. 5.b).\nbb. Es bleibt zu klären, ob eine Sicherstellung durch Solidarschuldner im\nSinne von Art. 36 Abs. 1 SVAV ohne weiteres verlangt werden kann, wenn\nein Sicherstellungsgrund in der Person des primär Abgabepflichtigen, also\nbeim Halter des Zugfahrzeugs, gegeben war oder ob vorausgesetzt ist, dass die\nBezahlung der Abgabe durch den solidarisch Haftenden selbst gefährdet ist,\nob mithin auch dem Solidarschuldner ein gefährdendes Verhalten angelastet\nwerden muss.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit\nSicherstellungen gemäss Art. 123 Abs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes vom 1.\nOktober 1925 (ZG, SR 631.0) darf die Sicherstellung verfügt werden, wenn\nder zollrechtliche Anspruch durch das Verhalten des Zollpflichtigen als\ngefährdet erscheint oder wenn der Zollpflichtige keinen Wohnsitz in\nder Schweiz hat. Das Bundesgericht hat erwogen, dass bei Vorliegen\neiner dieser Bedingungen jeder Zahlungspflichtige zur Sicherstellung\nverhalten werden könne. Überdies fordere das Gesetz nicht, dass diese\nVoraussetzungen gerade in der Person des durch die Sicherstellungsverfügung\nin Anspruch genommenen Zahlungspflichtigen erfüllt seien. Erforderlich\nsei ein besonderes Verhalten mindesteins eines Zollpflichtigen, welches\ndie zollrechtlichen Ansprüche als gefährdet erscheinen lässt (Urteil des\nBundesgerichts 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000, E. 4.g; BGE 64 I 344 E. 2,\n4). Gleiches hat mutatis mutandis für die Sicherstellung im Bereich der\n\n"}