{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-15--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007229.pdf?ID=150007229", "Checksum": "d2b1a945bd7c1fc712d8fd9097e3b841"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "d98a1213712b53e9370b7558725326fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.15 \r\n\n 2\ndessen Ehefrau. Die C Transporte GmbH übernahm acht Zugmaschinen der\nA Transporte und fuhr nun ihrerseits Anhänger der X AG in oder durch die\nSchweiz.\nB. Der A Transporte wurde von der Zollverwaltung für die Abgabeperioden\nAugust 2004 bis März 2005 (1. bis 3. März) die leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe (LSVA) im Betrag von total Fr. 217’895.- in Rechnung\ngestellt. Diese Rechnungen wurden nicht bezahlt.\nC. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 verlangte die Oberzolldirektion (OZD)\nvon der X AG als gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 6. März\n2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811)\nsolidarisch haftende Firma für den anteilsmässigen Abgabebetrag für die\nvon der Firma A Transporte verwendeten Sattelanhänger die Sicherstellung\n(innert Frist von zehn Tagen) von Fr. 190’000.- für den Zeitraum August 2004\nbis März 2005. (...) Die OZD begründete diese Verfügung damit, dass der\nHalter eines Anhängers solidarisch hafte, wenn der Halter des Zugfahrzeuges\nzahlungsunfähig ist. Die A Transporte habe hauptsächlich Sattelanhänger\nder Firma X. AG verwendet, welche mit ausländischen Kontrollschildern\nimmatrikuliert seien. Dies sei aufgrund der Deklarationen der Fahrleistungen\nfestgestellt worden. Die anteilsmässige LSVA für die Sattelanhänger der X. AG\nbetrage circa Fr. 190’000.-.\nD. Über den Betrag von Fr. 190’000.- wurde am 7. Juni 2005 durch die D\nKantonalbank eine Generalbürgschaft erbracht.\nE. Gegen die Sicherstellungsverfügung der OZD vom 3. Juni 2005 lässt die X.\nAG (Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2005 Beschwerde an die Eidgenössische\nZollrekurskommission (ZRK) führen mit den Begehren, die angefochtene\nVerfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei nicht aufzufordern,\neine Sicherheit zu hinterlegen, eventualiter sei sie zu verpflichten, eine\nSicherheit von Fr. 150’000.- zu hinterlegen und subeventualiter sei die Sache\nzu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...)\nF. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige\nAbweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die Firma A Transporte habe in\nder Zeit vom 1. August 2004 bis 3. März 2005 ausschliesslich Sattelanhänger\nim Auftrage der Beschwerdeführerin transportiert. Der Betrag von Fr.\n190’000.- ergebe sich aus Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, wonach der Halter eines\nAnhängers im Umfang des Gesamtgewichtes des Anhängers für die mit diesem\n\n3\nzurückgelegten Kilometern solidarisch hafte. Die Ausstände der A Transporte\nfür die fraglichen Perioden beliefen sich auf über Fr. 217’000.-. Der Anteil der\nAnhänger betrage circa 90 Prozent dieser Summe. (...).\nAus den Erwägungen:\n1. (Formelles).\n2. (Aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen, siehe ZRK 2005-073,\nVPB 70.14).\n3. (Sicherstellungsverfügung, Gefährdungstatbestand, Abgabepflicht,\nSolidarhaftung des Halters des Anhängers, Sicherstellung durch die\nSolidarschuldner, Begriff der Zahlungsunfähigkeit: siehe ZRK 2005-073, VPB\n70.14)\n4. Im vorliegenden Fall ist abzuklären, ob die OZD berechtigt war, von der\nBeschwerdeführerin als Halterin der Anhänger Sicherstellung für die LSVA im\nUmfang von Fr. 190’000.- zu verlangen.\na. Über A, den Inhaber der A Transporte, ist am 31. Januar 2005 der Konkurs\neröffnet worden. A war im vorliegend in Frage stehenden Zeitraum Halter\nder Sattelschlepper und mithin für die gesamte Abgabe gemäss Art. 5 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81)\nsowie Art. 17 Abs. 3 SVAV grundsätzlich abgabe- und zahlungspflichtig.\nFür die solidarische Haftung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV wird\nZahlungsunfähigkeit des Halters der Zugfahrzeuge verlangt; eine solche liegt\nim Falle des Konkurses eindeutig vor (zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit\nsiehe etwa Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum\nGesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 1995, N. 2 zu Art. 13; Marius\nSchraner, Zürcher Kommentar, Teilband V 1e, Die Erfüllung der Obligation,\nZürich 2000, N. 14 zu Art. 83 OR). Die Beschwerdeführerin wurde somit\nals Halterin der Anhänger solidarisch haftbar für die LSVA im Umfang des\nGesamtgewichts des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.\nNach der dargelegten Rechtsprechung (siehe ZRK 2005-073 , VPB 70.14 E.\n3.c/bb) ist die OZD im Allgemeinen berechtigt, die solidarisch haftenden\nPersonen auch zur Sicherstellung der Abgabe heranzuziehen. Dies hat\ninsbesondere für die gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV solidarisch haftende\nHalterin der Anhänger zu gelten.\nb. Als Nächstes ist abzuklären, ob die Voraussetzungen einer\nSicherstellungsverfügung im Sinne von Art. 48 SVAV erfüllt sind, namentlich\nein Sicherstellungsgrund nach Abs. 1 der genannten Norm vorliegt.\naa. Nachdem sich der Inhaber der A Transporte zum Zeitpunkt der\nSicherstellungsverfügung in Konkurs befand, ist offensichtlich, dass prinzipiell\nein solcher Sicherstellungsgrund besteht. Die OZD hatte der Einzelfirma für\ndie Abgabeperioden August 2004 bis März 2005 (1. bis 3. März) die LSVA im\nBetrag von total Fr. 217’895.- in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen wurden\nnicht beglichen. Die Zahlung der Abgaben ist im Falle des Konkurses des\nAbgabepflichtigen eindeutig gefährdet, es sind sowohl Bst. a als auch Bst. b\nvon Art. 48 Abs. 1 SVAV erfüllt.\n\n"}