es müsse sich vielmehr um einen dauerhaften Zustand handeln (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2003, veröffentlicht in StR 2003 S. 898 f., E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Als weitere Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit werden wiederholte Betreibungen, das Schliessen des Geschäfts und Zahlungseinstellung genannt (Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Teilband V 1e, Die Erfüllung der Obligation, Zürich 2000, N. 14 zu Art. 83 OR; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 38 Rz.