Im Zusammenhang mit der solidarischen Haftung des einen Ehegatten für den zahlungsunfähigen anderen Ehegatten gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) wird die Zahlungsunfähigkeit unter anderem bejaht, wenn Verlustscheine bestehen, der Konkurs eröffnet ist oder ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen worden ist. Generell müsse diese anerkannt werden, wenn andere Merkmale vorliegen, die das dauernde Unvermögen des Schuldners belegen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, so z. B. die umfassende Überschuldung (Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte