Für den vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob diese Anforderungen von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, namentlich die Zahlungsunfähigkeit der Halterin der Zugfahrzeuge, erfüllt sind. aa. Vorerst gilt abzuklären, was unter dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu verstehen ist. Der SVAV ist keine entsprechende Definition zu entnehmen. Die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit hat somit nach deren allgemeinen Bedeutung im Privat‑, Zwangsvollstreckungs- und Steuerrecht zu erfolgen. Im Zusammenhang mit der solidarischen Haftung des einen Ehegatten für den zahlungsunfähigen anderen Ehegatten gemäss Art.