Im Verfahren betreffend Sicherstellungsverfügung ist neben dem Bestand und der Höhe der sicherzustellenden Forderung (vorne E. 3.b/aa) namentlich auch die Zahlungspflicht - und im Besonderen die solidarische Haftung - nicht abschliessend zu prüfen, sondern die Rekurskommission hat sich auf eine prima -facie-Würdigung zu beschränken. Es genügt, wenn die Haftungsvoraussetzungen im Sicherstellungsverfahren glaubhaft gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.606/1999 vom 22. Mai 2000, E. 4.b, 4e [betreffend eine Sicherstellung nach Art. 123 ZG]).