verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person. Auch diese Aufzählung der für die Schwerverkehrsabgabe mithaftenden Personen ist abschliessend. Eine Steuernachfolge etwa im Sinne anderer Abgabegesetze des Bundes sieht die Gesetzgebung über die Schwerverkehrsabgabe nicht vor (Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, a.a.O., E. 3). bb.