SVAG bezeichnet mit Bezug auf inländische Fahrzeuge den Halter abschliessend als abgabepflichtig, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich den Fahrzeugführer. Alle mitgeführten Anhänger müssen vom Fahrzeugführer am Erfassungsgerät deklariert werden (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Die Abgabe für mitgeführte Anhänger ist vom Halter des Zugfahrzeugs zu deklarieren und zu bezahlen (Art. 17 Abs. 3 SVAV). Der Bundesrat kann neben dem gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG abgabepflichtigen Halter weitere Personen als solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2 SVAG). So sind laut Art.