, Zürich 2002, S. 332 f.). Eine weite Auslegung des Gefährdungstatbestandes entspricht grundsätzlich der Natur der Schwerverkehrsabgabe. Denn diese basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 f. SVAV; vgl. Entscheide der ZRK vom 28. Mai 2004, a.a.O., E. 3.b, vom 9. Oktober 2002, a.a.O., E. 2.c). cc. Der zweite Sicherstellungsgrund besteht im Zahlungsverzug der abgabepflichtigen Person. Nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 1 Bst. b SVAV würde allein die Tatsache des Zahlungsverzugs den Erlass einer Sicherstellungsverfügung rechtfertigen.