eine prima-facie-Prüfung reicht aus. Durch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der Abgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Entscheid der ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2.c). Art. 48 SVAV stellt eine sogenannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung kommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 431).