Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat verordnet, dass die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen können, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Art. 48 Abs. 1 SVAV). aa. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme mit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen Anspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren Gründen als gefährdet erscheint.