10 Abs. 1 SVAG). b. Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen, Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Die Bestimmungen von Art. 123 und 124 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) betreffend Sicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar (Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG). Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat der Bundesrat verordnet, dass die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen können, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint oder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Art. 48 Abs. 1 SVAV).