Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 18. November 1998, veröffentlicht in VPB 63.50 E. 2.b). Das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher - wie im Übrigen die ZRK im Schreiben vom 27. Juni 2005 bereits mitgeteilt hat - abzuweisen. b. Ebenfalls war den Anträgen um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (im Falle der Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung) nicht zu entsprechen. Dem Antrag, die Sicherstellung müsse hinterlegt bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, ist wegen seiner Zwecklosigkeit nicht stattzugeben.