48 Abs. 3 SVAV gewählten Formulierung «Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung» ist zu schliessen, dass eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde in allen Fällen von Sicherstellungsverfügungen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist. Hätten nach dem Willen des Gesetzgebers diesbezügliche Ausnahmen zulässig sein sollen, so hätte er dies entsprechend festhalten müssen, so wie er dies in anderen Gesetzen getan hat (siehe Entscheid der ZRK vom 28. Mai 2004, a.a.O., E. 2; Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 18. November 1998, veröffentlicht in VPB 63.50 E. 2.b).