SVAV sieht ausdrücklich vor, dass der Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Als lex specialis geht diese Regelung dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, vor (vgl. zum Ganzen Entscheid der ZRK vom 28. Mai 2004 i.S. M. [ZRK 2004-018], E. 2; Zwischenentscheid der ZRK vom 16. Januar 2004 i.S. H. AG [ZRK 2003-200]; Moser, a.a.O., Rz. 3.14). Für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt damit kein Raum. Aus der vom Gesetzbzw. Verordnungsgeber in Art. 48 Abs. 3 SVAV gewählten Formulierung