4 entzogen werden, mit Ausnahme von Beschwerden gegen Verfügungen über Geldleistungen, welchen immer eine nicht entziehbare aufschiebende Wirkung zukommt (André Moser, in: Moser/ Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M. 1998, Rz. 3.15). Vorbehalten bleiben schliesslich Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 5 VwVG). Art. 48 Abs. 3 SVAV sieht ausdrücklich vor, dass der Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt.