Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 48 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2’500.- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Beschwerdeverfahren vor der ZRK bestimmt sich gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG grundsätzlich nach diesem Gesetz. 2.a. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und eidgenössischen Rekurskommissionen kommt der Beschwerde im Allgemeinen aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Immerhin kann einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung durch die verfügende Behörde