Die in Frage stehenden Fahrzeuge seien noch vor dem amtlichen Entzug der Kontrollschilder von der Fahrzeughalterin ausser Verkehr gesetzt worden. Dies beweise die Zahlungsunfähigkeit der C Transporte GmbH und die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin sei gegeben. Sicherheitsleistungen könnten verlangt werden, wenn die Bezahlung als gefährdet erscheine oder wenn die abgabepflichtige Person mit der Zahlung in Verzug sei. Beides treffe auf die C Transporte GmbH zu.