Sie hält fest, die Firma C Transporte GmbH habe ab 4. März 2005 ausschliesslich Sattelanhänger im Auftrage der Beschwerdeführerin transportiert. Der Betrag von Fr. 130’000.- ergebe sich aus Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, wonach der Halter eines Anhängers im Umfang des Gesamtgewichtes des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten Kilometern solidarisch hafte. Die aktuellen Ausstände der C Transporte GmbH beliefen sich auf über Fr. 78’000.-. Daneben sei davon auszugehen, dass die noch folgenden Belastungen Fr. 50’000.- bis Fr. 60’000.- ausmachen würden.