3 hafte höchstens solidarisch und gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV nur dann, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist. Es sei jedoch nicht ersichtlich und werde von der OZD nicht geltend gemacht, inwiefern die C Transporte GmbH zahlungsunfähig sein sollte. Somit hafte die Beschwerdeführerin nicht und könne auch nicht zur Sicherstellung verpflichtet werden. F. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die Firma C Transporte GmbH habe ab 4. März 2005 ausschliesslich Sattelanhänger im Auftrage der Beschwerdeführerin transportiert.