Über den Betrag von Fr. 130’000.- wurde am 7. Juni 2005 durch die D Kantonalbank eine Generalbürgschaft erbracht. E. Gegen die Sicherstellungsverfügung der OZD vom 3. Juni 2005 lässt die X AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit den Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei nicht aufzufordern, eine Sicherheit zu hinterlegen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, eine Sicherheit von Fr. 60’000.- zu hinterlegen und subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.