Für den Fall, dass die Sicherstellung innert Frist nicht geleistet wird, drohte die OZD die Einleitung des Arrestvollzugs durch das Betreibungsamt bzw. die Verweigerung der Weiterfahrt oder die Beschlagnahmung der Fahrzeuge beim Grenzübertritt an. Die OZD begründete diese Verfügung damit, dass der Halter eines Anhängers solidarisch hafte, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist. Die Firma C Transporte GmbH verwende hauptsächlich Sattelanhänger der Firma X AG, welche mit ausländischen Kontrollschildern immatrikuliert seien. Dies sei aufgrund der Deklarationen der Fahrleistungen festgestellt worden.