36 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811) solidarisch haftende Firma für den anteilsmässigen Abgabebetrag für die von der Firma C Transporte GmbH verwendeten Sattelanhänger die Sicherstellung (innert Frist von zehn Tagen) von Fr. 130’000.- für den Zeitraum von drei Monaten ab 4. März 2005. Einer allfälligen Beschwerde entzog die OZD die aufschiebende Wirkung. Für den Fall, dass die Sicherstellung innert Frist nicht geleistet wird, drohte die OZD die Einleitung des Arrestvollzugs durch das Betreibungsamt bzw. die Verweigerung der Weiterfahrt oder die Beschlagnahmung der Fahrzeuge beim Grenzübertritt an.