Für die Zahlungsunfähigkeit ist ein dauerhaftes Unvermögen des Abgabeschuldners erforderlich, seine Geldschulden zu erfüllen (E. 4.b/aa). Im vorliegenden Fall wurde die Zahlungsunfähigkeit der Halterin der Zugfahrzeuge von der Oberzolldirektion nicht glaubhaft gemacht. Die Solidarhaftung der Halterin der Anhänger ist damit nicht dargetan und von ihr durfte keine Sicherstellung verlangt werden (E. 4.b/bb).