Der Bestand der sicherzustellenden Forderung, die Zahlungspflicht sowie die Solidarhaftung werden im vorliegenden Verfahren nicht materiell, sondern nur prima facie geprüft (E. 2.b, 3.b/aa, 3.c/cc, 4.b/bb). - Die Sicherstellung der LSVA darf grundsätzlich sowohl gegenüber dem Halter der Zugfahrzeuge als auch gegenüber den für die LSVA solidarisch Haftenden verfügt werden (E. 3.c/bb). - Die solidarische Haftung des Halters der Anhänger im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV setzt Zahlungsunfähigkeit des Halters der Zugfahrzeuge voraus. Für die Zahlungsunfähigkeit ist ein dauerhaftes Unvermögen des Abgabeschuldners erforderlich, seine Geldschulden zu erfüllen (E. 4.b/aa).