{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-14--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007226.pdf?ID=150007226", "Checksum": "8e79fa2e0f574885be4478f23538542b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "e2f5a467677f3e808fda29baa5e54eb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r\n\n 9\nBundessteuer [DBG], 1995, N. 2 zu Art. 13). Auch das Bundesgericht hat\n(betreffend einer dem Art. 13 Abs. 1 DBG analogen Bestimmung in einem\nkantonalen Steuergesetz) festgestellt, dass im Zwangsvollstreckungs- wie\nim Steuerrecht der Begriff der Zahlungsunfähigkeit notwendigerweise über\nein bloss vorübergehendes Unvermögen des Schuldners, seinen finanziellen\nVerpflichtungen nachzukommen, hinausgehe; es müsse sich vielmehr um\neinen dauerhaften Zustand handeln (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August\n2003, veröffentlicht in StR 2003 S. 898 f., E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Als\nweitere Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit werden wiederholte\nBetreibungen, das Schliessen des Geschäfts und Zahlungseinstellung genannt\n(Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Teilband V 1e, Die Erfüllung der\nObligation, Zürich 2000, N. 14 zu Art. 83 OR; Kurt Amonn/Fridolin Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, § 38\nRz. 13 f.).\nNachdem der SVAV kein selbständiger Begriff der Zahlungsunfähigkeit\nentnommen werden kann, ist entsprechend der genannten Lehre und\nRechtsprechung auch für die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV\nund die Annahme der Zahlungsunfähigkeit ein dauerndes Unvermögen des\nAbgabeschuldners erforderlich, seine Geldschulden zu erfüllen. Angesichts der\nrelativ weiten Anwendbarkeit von Sicherstellungsverfügungen auf solidarisch\nhaftbare Personen gemäss Art. 36 SVAV (siehe E. 3.c/bb) ist es sachgerecht, die\nZahlungsunfähigkeit des Halters der Zugfahrzeuge als Voraussetzung für die\nSolidarhaftung nicht leichthin anzunehmen.\nbb. Wie dargelegt sind im Verfahren betreffend Sicherstellungsverfügung\ndie Begründetheit der sicherzustellenden Forderung und auch die\nZahlungspflicht bzw. die solidarische Haftung nur prima facie zu prüfen. Die\nZahlungspflicht bzw. Solidarhaftung des Halters der Anhänger und mithin die\nZahlungsunfähigkeit des Halters der Zugfahrzeuge müssen im vorliegenden\nVerfahren von der OZD nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht\nwerden.\nDie Zahlungsunfähigkeit der C Transporte GmbH wurde von der OZD jedoch\nweder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die unbelegte Darstellung\nder OZD, wonach sich aus Gesprächen mit dem Inhaber der C Transporte\nGmbH (A) ergeben habe, dass die Firma die Rechnungen nicht mehr bezahlen\nkönne, reicht offensichtlich nicht zur Begründung der Zahlungsunfähigkeit\nim genannten Sinn. Die OZD argumentiert, die C Transporte GmbH sei\nmit der Zahlung im Rückstand respektive habe dadurch, dass sie den an\nsie gerichteten Sicherstellungsverfügungen nicht nachgekommen sei,\nZahlungsunfähigkeit bewiesen. Dass die Firma C Transporte GmbH die\nSicherstellungsverfügungen weder bestritten noch die entsprechenden\nBeträge bezahlt hat, genügt ebenfalls keineswegs als Indiz (und schon gar\nnicht als Beweis) für die Zahlungsunfähigkeit, welche wie ausgeführt ein\ndauerndes Unvermögen, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen,\nvoraussetzt. Mangelnder Zahlungswille allein bedeutet zudem noch nicht\nZahlungsunfähigkeit (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 38 Rz. 14). Die OZD\nmacht weiter geltend, die Fahrzeughalterin habe die Fahrzeuge noch vor\ndem von der OZD beabsichtigten amtlichen Entzug der Kontrollschilder\nausser Verkehr gesetzt (Ende Mai 2005, ...). Dieser - wiederum nicht belegte\n- Umstand vermöchte jedoch ebenso wenig darauf hinzuweisen, dass die\nFirma dauerhaft ihre Geldschulden nicht zu erfüllen vermag. Dass die C\n\n10\nTransporte GmbH den Geschäftsbetrieb eingestellt hat oder einstellen will,\nwird damit nicht aufgezeigt, so ist beispielsweise nicht bekannt, ob diese über\nweitere Fahrzeuge verfügt, mit welchen sie den Transportbetrieb weiterführen\nkann. Ganz abgesehen davon vermag die Ausserverkehrsetzung der\nFahrzeuge nichts auszusagen über die finanzielle Situation der C Transporte\nGmbH. Ferner erlaubt auch die Tatsache, dass der Inhaber der konkursiten\nEinzelfirma A Transporte zusammen mit seiner Ehefrau nun Gesellschafter\nder C Transporte GmbH ist, keine Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit\ndieser Unternehmung. Es ist nicht bekannt, über welches Vermögen die\nGmbH (oder auch die Ehefrau von A) verfügt, auf welches die OZD allenfalls\n(teilweise) greifen könnte. Insgesamt ergibt die prima -facie-Würdigung der\ntatsächlichen Verhältnisse und der Vorbringen der OZD, dass die C Transporte\nGmbH nicht als zahlungsunfähig im beschriebenen Sinn angesehen werden\nkann. Damit ist die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art.\n36 Abs. 1 Bst. b SVAV nicht dargetan und von ihr durfte keine Sicherstellung\nfür die von der C Transporte GmbH geschuldete LSVA verlangt werden. Die\nBeschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sicherstellungsverfügung der\nOZD vom 3. Juni 2005 aufzuheben. (...)\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.14 - Auszug aus dem Entscheid ZRK 2005-073 der Eidgenössischen\nZollrekurskommission vom 22. September 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 226\n\n"}