{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-14--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007226.pdf?ID=150007226", "Checksum": "8e79fa2e0f574885be4478f23538542b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "e2f5a467677f3e808fda29baa5e54eb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r\n\n 5\nnicht geleistet wird. Auch die OZD gibt in der Vernehmlassung an, eine\nBeschlagnahmung sei nicht vorgesehen. Ebenso irrelevant ist somit die\nDarlegung der Beschwerdeführerin, dass ihre Anhänger nicht an der\nWeiterfahrt gehindert, beschlagnahmt bzw. verarrestiert werden dürften,\nweil diese geleast seien. Die ZRK hat folglich die verlangten vorsorglichen\nMassnahmen zu Recht nicht angeordnet.\n3.a. Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der Bund auf dem\nSchwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben,\nsoweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht\ndurch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Die leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und\nAusland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen\nund Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3\nSVAG). Der Bundesrat regelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10\nAbs. 1 SVAG).\nb. Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen,\nSicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen. Die\nBestimmungen von Art. 123 und 124 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925\n(ZG, SR 631.0) betreffend Sicherungsmassnahmen sind sinngemäss anwendbar\n(Art. 14 Abs. 1 und 2 SVAG). Von seiner Kompetenz Gebrauch machend hat\nder Bundesrat verordnet, dass die Vollzugsbehörden Abgaben, Zinsen und\nKosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind,\nsicherstellen lassen können, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint\noder die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist (Art.\n48 Abs. 1 SVAV).\naa. Die Sicherstellungsverfügung besteht in einer behördlichen Massnahme\nmit dem Zweck, dem Gemeinwesen Sicherheit für einen abgaberechtlichen\nAnspruch zu verschaffen, dessen Verwirklichung aus bestimmten äusseren\nGründen als gefährdet erscheint. Der gefährdete Anspruch braucht weder\nfällig noch rechtskräftig zu sein, doch muss sich dessen Begründetheit\nimmerhin als wahrscheinlich erweisen und darf sich der Betrag nicht\nals übertrieben herausstellen. Bei der Prüfung, ob das Bestehen einer\nsicherzustellenden Forderung wahrscheinlich ist, braucht die Begründetheit\nnicht materiell geprüft zu werden; eine prima-facie-Prüfung reicht aus.\nDurch die Sicherstellungsverfügung soll dafür gesorgt werden, dass der\nAbgabeanspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. nach Vorliegen eines\nrechtskräftigen Entscheids tatsächlich realisiert werden kann (Entscheid\nder ZRK vom 9. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.47 E. 2.c).\nArt. 48 SVAV stellt eine sogenannte «Kann-Vorschrift» dar. Der Verwaltung\nkommt also bei deren Handhabung ein relativ weiter Ermessensspielraum im\nSinne eines Entschliessungsermessens zu (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 431). Allerdings\nmuss die gegen einen Abgabepflichtigen erlassene Sicherstellungsverfügung\nauch verhältnismässig sein. Die Behörde soll sich keines strengeren\nZwangsmittels bedienen, als es die Umstände verlangen (vgl. BGE 124 I 44\nf. E. 3.e; BGE 123 I 121 E. 4.e; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 140\nRz. 391). Dies gilt vorab einmal für die Höhe der verlangten Sicherheit.\n\n"}