{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-14--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007226.pdf?ID=150007226", "Checksum": "8e79fa2e0f574885be4478f23538542b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "e2f5a467677f3e808fda29baa5e54eb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r\n\n 4\nentzogen werden, mit Ausnahme von Beschwerden gegen Verfügungen\nüber Geldleistungen, welchen immer eine nicht entziehbare aufschiebende\nWirkung zukommt (André Moser, in: Moser/ Uebersax, Prozessieren vor\neidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a. M. 1998,\nRz. 3.15). Vorbehalten bleiben schliesslich Bestimmungen in anderen\nBundesgesetzen, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung\nhat (Art. 55 Abs. 5 VwVG). Art. 48 Abs. 3 SVAV sieht ausdrücklich vor, dass\nder Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung keine aufschiebende\nWirkung zukommt. Als lex specialis geht diese Regelung dem allgemeinen\nGrundsatz, wonach der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, vor\n(vgl. zum Ganzen Entscheid der ZRK vom 28. Mai 2004 i.S. M. [ZRK 2004-018], E.\n2; Zwischenentscheid der ZRK vom 16. Januar 2004 i.S. H. AG [ZRK 2003-200];\nMoser, a.a.O., Rz. 3.14).\nFür den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der\naufschiebenden Wirkung bleibt damit kein Raum. Aus der vom Gesetzbzw. Verordnungsgeber in Art. 48 Abs. 3 SVAV gewählten Formulierung\n«Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung» ist zu schliessen,\ndass eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde in allen Fällen von\nSicherstellungsverfügungen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist. Hätten\nnach dem Willen des Gesetzgebers diesbezügliche Ausnahmen zulässig sein\nsollen, so hätte er dies entsprechend festhalten müssen, so wie er dies in\nanderen Gesetzen getan hat (siehe Entscheid der ZRK vom 28. Mai 2004, a.a.O.,\nE. 2; Zwischenentscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK]\nvom 18. November 1998, veröffentlicht in VPB 63.50 E. 2.b). Das Gesuch der\nBeschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu\nerteilen, ist daher - wie im Übrigen die ZRK im Schreiben vom 27. Juni 2005\nbereits mitgeteilt hat - abzuweisen.\nb. Ebenfalls war den Anträgen um Anordnung von vorsorglichen\nMassnahmen (im Falle der Abweisung des Begehrens um aufschiebende\nWirkung) nicht zu entsprechen. Dem Antrag, die Sicherstellung müsse\nhinterlegt bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides, ist\nwegen seiner Zwecklosigkeit nicht stattzugeben. Aufgrund des provisorischen\nCharakters der Sicherstellungsverfügung, welche wieder dahin fällt, wenn und\nsoweit im ordentlichen Verfahren festgestellt wird, dass die Forderung nicht\noder nicht im angenommenen Umfang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts\nvom 8. September 2003, veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 2004 S. 40\nff., E. 3.3; Entscheid der ZRK vom 18. August 2005 i.S. R. [ZRK 2005-056], E.\n3.a mit Hinweisen), ist die OZD nämlich auch ohne spezielle Anordnung\ndurch die ZRK nicht berechtigt, vor einem rechtskräftigen Entscheid über\ndie Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin über die sichergestellte\nSumme zu verfügen. Gleichfalls verfehlt der restliche Teil des Begehrens\nsein Ziel, wonach die Beschwerdeführerin verlangte, dass die OZD bis\nzum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides den Arrestvollzug nicht\neinleiten respektive den Fahrzeugen die Weiterfahrt nicht verweigern und\ndiese auch nicht beschlagnahmen dürfe. Nachdem der Aufforderung zur\nSicherheitsleistung über den Betrag von Fr. 130’000.- mit der Leistung einer\nGeneralbürgschaft durch die D Kantonalbank nachgekommen worden ist,\nhat die OZD keinen Anlass mehr, weitere Zwangsmassnahmen zu ergreifen;\nin Ziff. 4 der Verfügung der OZD vom 3. Juni 2005 werden solche Mittel\nausdrücklich nur für den Fall angedroht, dass die verlangte Sicherheit\n\n"}