{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-14--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007226.pdf?ID=150007226", "Checksum": "8e79fa2e0f574885be4478f23538542b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "e2f5a467677f3e808fda29baa5e54eb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r\n\n 3\nhafte höchstens solidarisch und gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV nur\ndann, wenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist. Es sei\njedoch nicht ersichtlich und werde von der OZD nicht geltend gemacht,\ninwiefern die C Transporte GmbH zahlungsunfähig sein sollte. Somit hafte\ndie Beschwerdeführerin nicht und könne auch nicht zur Sicherstellung\nverpflichtet werden.\nF. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige\nAbweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die Firma C Transporte GmbH\nhabe ab 4. März 2005 ausschliesslich Sattelanhänger im Auftrage der\nBeschwerdeführerin transportiert. Der Betrag von Fr. 130’000.- ergebe sich aus\nArt. 36 Abs. 1 Bst. b SVAV, wonach der Halter eines Anhängers im Umfang\ndes Gesamtgewichtes des Anhängers für die mit diesem zurückgelegten\nKilometern solidarisch hafte. Die aktuellen Ausstände der C Transporte\nGmbH beliefen sich auf über Fr. 78’000.-. Daneben sei davon auszugehen,\ndass die noch folgenden Belastungen Fr. 50’000.- bis Fr. 60’000.- ausmachen\nwürden. Diverse Gespräche mit dem Inhaber der C Transporte GmbH\n(A), hätten die OZD in der Annahme bestärkt, dass die ausgestellten und\nnoch folgenden Rechnungen nicht mehr bezahlt werden könnten. Die\nOZD habe der C Transporte GmbH Sicherstellungsverfügungen zugestellt,\njene habe die Forderungen jedoch weder bestritten noch bezahlt. Die in\nFrage stehenden Fahrzeuge seien noch vor dem amtlichen Entzug der\nKontrollschilder von der Fahrzeughalterin ausser Verkehr gesetzt worden.\nDies beweise die Zahlungsunfähigkeit der C Transporte GmbH und die\nSolidarhaftung der Beschwerdeführerin sei gegeben. Sicherheitsleistungen\nkönnten verlangt werden, wenn die Bezahlung als gefährdet erscheine oder\nwenn die abgabepflichtige Person mit der Zahlung in Verzug sei. Beides treffe\nauf die C Transporte GmbH zu. Zusammenfassend stellt die OZD fest, die\nFirma C Transporte GmbH sei mit der Zahlung im Rückstand respektive habe\nmit der Nichtbezahlung der Sicherstellungsverfügungen Zahlungsunfähigkeit\nbewiesen und die Beschwerdeführerin sei als Halterin der Anhänger und\nAuftraggeberin für die Transporte solidarisch haftbar.\nAus den Erwägungen:\n1. Entscheide der OZD betreffend den Vollzug der Bestimmungen über die\nleistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe unterliegen gemäss Art. 23 Abs. 3\ndes Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG, SR 641.81)\nin Verbindung mit Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember\n1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Beschwerde\nan die ZRK. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung der OZD frist- und\nformgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist\ndurch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung befugt (Art.\n48 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG\neinverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2’500.- ist fristgerecht bezahlt worden.\nAuf die Beschwerde ist einzutreten. Das Beschwerdeverfahren vor der ZRK\nbestimmt sich gemäss Art. 71a Abs. 2 VwVG grundsätzlich nach diesem Gesetz.\n2.a. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden und eidgenössischen\nRekurskommissionen kommt der Beschwerde im Allgemeinen aufschiebende\nWirkung von Gesetzes wegen zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Immerhin kann einem\nRechtsmittel die aufschiebende Wirkung durch die verfügende Behörde\n\n"}