{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-14--_2005-09-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007226.pdf?ID=150007226", "Checksum": "8e79fa2e0f574885be4478f23538542b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 22.09.2005 JAAC 70.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:30", "Checksum": "e2f5a467677f3e808fda29baa5e54eb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 22.09.2005 JAAC 70.14 \r\n\n 2\nZusammenfassung des Sachverhalts (siehe auch ZRK 2005-072, VPB 70.15):\nA. Die Einzelfirma A Transporte fuhr mit ihren Zugfahrzeugen unter anderem\nAnhänger der Firma X AG (im Ausland domiziliert), in die oder durch die\nSchweiz. Über A, den Inhaber der A. Transporte, wurde am 31. Januar 2005\nder Konkurs eröffnet. Am 2. März 2005 wurde die C Transporte GmbH in\ndas Handelsregister eingetragen. Gesellschafter dieser Firma sind A. und\ndessen Ehefrau. Die C Transporte GmbH übernahm acht Zugmaschinen der\nA Transporte und fuhr nun ihrerseits Anhänger der X AG in oder durch die\nSchweiz.\nB. Gegenüber der Firma C Transporte GmbH wurde von der Zollverwaltung\ndie leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für die Abgabeperioden\n4. bis 31. März 2005 und 1. bis 30. April 2005 im Betrag von Fr. 39’312.55\nund Fr. 39’636.45, total Fr. 78’949.-, in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen\nwurden nicht bezahlt.\nC. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 verlangte die Oberzolldirektion (OZD)\nvon der X AG als gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 6. März\n2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811)\nsolidarisch haftende Firma für den anteilsmässigen Abgabebetrag für die von\nder Firma C Transporte GmbH verwendeten Sattelanhänger die Sicherstellung\n(innert Frist von zehn Tagen) von Fr. 130’000.- für den Zeitraum von drei\nMonaten ab 4. März 2005. Einer allfälligen Beschwerde entzog die OZD\ndie aufschiebende Wirkung. Für den Fall, dass die Sicherstellung innert\nFrist nicht geleistet wird, drohte die OZD die Einleitung des Arrestvollzugs\ndurch das Betreibungsamt bzw. die Verweigerung der Weiterfahrt oder die\nBeschlagnahmung der Fahrzeuge beim Grenzübertritt an. Die OZD begründete\ndiese Verfügung damit, dass der Halter eines Anhängers solidarisch hafte,\nwenn der Halter des Zugfahrzeuges zahlungsunfähig ist. Die Firma C\nTransporte GmbH verwende hauptsächlich Sattelanhänger der Firma X\nAG, welche mit ausländischen Kontrollschildern immatrikuliert seien. Dies\nsei aufgrund der Deklarationen der Fahrleistungen festgestellt worden.\nDie anteilsmässige LSVA für die Sattelanhänger der X AG betrage circa Fr.\n130’000.-.\nD. Über den Betrag von Fr. 130’000.- wurde am 7. Juni 2005 durch die D\nKantonalbank eine Generalbürgschaft erbracht.\nE. Gegen die Sicherstellungsverfügung der OZD vom 3. Juni 2005 lässt die\nX AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2005 Beschwerde an\ndie Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) führen mit den Begehren,\ndie angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei\nnicht aufzufordern, eine Sicherheit zu hinterlegen, eventualiter sei die\nBeschwerdeführerin zu verpflichten, eine Sicherheit von Fr. 60’000.- zu\nhinterlegen und subeventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter lässt sie den Antrag stellen, der\nBeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, falls diesem\nBegehren nicht entsprochen werden könne, seien vorsorgliche Massnahme\nanzuordnen. In rechtlicher Hinsicht legt die Beschwerdeführerin unter\nanderem dar, dass grundsätzlich der Halter des Zugfahrzeugs, also die\nC Transporte GmbH, für die LSVA hafte. Die Halterin des Anhängers\n\n"}