Die Beschwerdeführerin deklarierte indes seit Einführung der LSVA am 1. Januar 2001 das Gewicht des Sattelanhängers (...) am Erfassungsgerät jeweils mit mindestens 29 t. Aufgrund des strengen Selbstdeklarationsprinzips hat sich die Beschwerdeführerin ihre eigenen Deklarationen anrechnen zu lassen, es sei denn, es gelänge ihr der zwingende Nachweis, sie habe in der fraglichen Zeit tatsächlich lediglich den geltend gemachten Anhänger mit einem Gesamtgewicht von 12,6 t gezogen und nicht doch einen höher gewichteten. Diesen Nachweis bleibt die Beschwerdeführerin indes gänzlich schuldig. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.