a. Im Falle der von der Beschwerdeführerin verwendeten Fahrzeuge berechnet sich das für die LSVA massgebende Gewicht grundsätzlich nach dem Leergewicht des Sattelschleppers (...) (7,2 t) zuzüglich des Gesamtgewichts des Sattelanhängers (...) (gemäss Angaben des Strassenverkehrsamtes A nach der Ablastung per 22. November 2000 von 29 t auf 12,6 t). Die Beschwerdeführerin deklarierte indes seit Einführung der LSVA am 1. Januar 2001 das Gewicht des Sattelanhängers (...) am Erfassungsgerät jeweils mit mindestens 29 t.