Dieses besteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 [Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV], SR 641.811). Nebst dem Erfassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungsformular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw. Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1 SVAV). Alle mitgeführten Anhänger müssen vom Fahrzeugführer am Erfassungsgerät deklariert werden (Art. 17 Abs. 1 SVAV).