2 mit im Wesentlichen der Begründung, gemäss Fahrzeugausweis sei per 22. November 2000 eine Ablastung des Sattelanhängers vorgenommen worden, die zu Unrecht von der OZD bei der Veranlagung der LSVA nicht berücksichtigt worden sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2005 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zwar habe das Strassenverkehrsamt A für den Sattelanhänger (...) tatsächlich das Gesamtgewicht von 12,6 t gültig ab 22. November 2000 übermittelt. Jedoch habe der Fahrzeugführer den Auflieger jeweils selber mit einem Gewicht von 29 t deklariert;