Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Die X. AG besitzt unter anderem einen Sattelschlepper (...) und einen Sattelanhänger (...). B. Mit Schreiben vom 9. März 2005 teilte die X. AG der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) mit, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 21. Oktober 2004 veranlagte leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) sei fälschlicherweise auf einem Anhängergewicht von 29 t statt richtigerweise von 12,6 t berechnet worden, und sie forderte eine entsprechende Rückerstattung. Die OZD wies das Begehren mit Verfügung vom 17. März 2005 ab.