- Dem Grundsatz der Selbstdeklaration ist im Falle einer Anhängerdeklaration aufgrund des gewichtigen Missbrauchspotentials besondere Nachachtung zu verschaffen. Eine nachträgliche Berichtigung eines Deklarationsfehlers ist nicht von vornherein auszuschliessen, doch sind an den Gegenbeweis aus Gründen der latenten Missbrauchsgefahr und des obligatorischen Charakters der vom Gerät erfassten Daten sehr hohe Anforderungen zu stellen (E. 2.d. und 3.a.).