1 verpflichtet ist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen. Behauptet er, die durch das Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten seien fehlerhaft, so hat er dafür den Beweis zu erbringen (E. 2.c.). - Dem Grundsatz der Selbstdeklaration ist im Falle einer Anhängerdeklaration aufgrund des gewichtigen Missbrauchspotentials besondere Nachachtung zu verschaffen.