{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-08-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-70-13--_2005-08-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007223.pdf?ID=150007223", "Checksum": "ece79cf3002d1562ca00e0448a66420d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.08.2005 JAAC 70.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 23.08.2005 JAAC 70.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 23.08.2005 JAAC 70.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:34", "Checksum": "78b87da8872849acf3b5f5e7779eb1a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 23.08.2005 JAAC 70.13 \r\n\n 3\nüberbindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (vgl.\nauch Entscheide der ZRK vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für\nSchweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 496; vom 7. September 2001, ASA 71\nS. 77).\nDie Gesetzmässigkeit der voranstehenden Verordnungsbestimmungen\nist in der Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2A.271/2003 vom 10. Oktober 2003 i. S. A.; Entscheid\nder ZRK vom 5. Juli 2004 i. S. B. [ZRK 2003-035]). Überdies stützen sich die\nmeisten dieser Verordnungsnormen direkt auf den Gesetzesbuchstaben,\nwie etwa die Mitwirkungspflicht bei der korrekten Ermittlung der\nFahrleistung (Art. 21 SVAV, Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\neine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember\n1997 [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG], SR 641.81) oder das\nErfassungsgeräteobligatorium (Art. 15 Abs. 1 SVAV, Art. 11 Abs. 2 SVAG),\nworaus gleichzeitig die grundsätzliche Verbindlichkeit der mit dem\nvorgeschriebenen Gerät erfassten Daten folgt sowie dass bei allfälligen\nFehlern des Erfassungsgerätes dem Abgabepflichtigen die Pflicht aufzuerlegen\nist, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung zu ergreifen, und\ndem Abgabepflichtigen bei behaupteter Fehlerhaftigkeit der durch das\nErfassungsgerät aufgezeichneten Daten gleichsam die Beweisführungslast\nzu übertragen ist (Entscheid der ZRK vom 29. April 2002, a.a.O., S. 497).\nd. Der TRIPON ist einem Zugfahrzeug exklusiv zugeordnet und erfasst dessen\nFahrleistungsdaten deshalb grundsätzlich eindeutig und lückenlos. Die\nErfassung der Daten eines Anhängers birgt demgegenüber die Problematik,\ndass der TRIPON zwar erkennen kann, dass ein Anhänger gezogen wird,\nnicht aber, um welchen es sich dabei handelt. Das Erfassungsgerät vermag\nfolglich den Anhänger und damit dessen für die Veranlagung massgeblichen\nDaten (z. B. Gesamtgewicht) nicht zu identifizieren. Die Anhänger sind dem\nErfassungsgerät nicht exklusiv zugeordnet mit der Folge, dass sie bei jeder\nFahrt erneut zu deklarieren sind. Unter diesen Umständen besteht bei der\nAnhängerdeklaration naturgemäss ein gewichtiges Missbrauchspotential.\nNamentlich ist ohne weiteres möglich, einen Anhänger mit einem leichteren\nGesamtgewicht am TRIPON zu deklarieren als jenen, der tatsächlich gezogen\nwird. Insofern ist dem Selbstdeklarationsprinzips (E. 2.c. hievor) im Falle\nder Anhängerdeklaration besondere Nachachtung zu verschaffen. Der\nFahrzeugführer hat verschiedene Möglichkeiten, einen Anhänger korrekt\nzu deklarieren. Er kann die entsprechende Chipkarte verwenden, einen\nAnhänger in der Liste im TRIPON wählen oder manuell deklarieren. Bei\nAusfall bzw. Fehlfunktionen des Erfassungsgerätes oder bei andern Fehlern\nder Fahrleistungsdaten hat er schliesslich das Aufzeichnungsformular zu\nbenutzen und bei Einreichen der monatlichen Deklaration das Problem mit\nschriftlicher Begründung zu melden (Art. 21 Bst. b und Art. 22 Abs. 2 SVAV).\nWurde von dieser Fehlermeldungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, und\nrealisiert der Fahrzeughalter nachträglich, dass ein Deklarationsfehler vorliegt,\nkann eine Berichtigung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden.\nJedoch sind an den Gegenbeweis aus Gründen der latenten Missbrauchsgefahr\nund des obligatorischen Charakters der deklarierten bzw. vom Gerät erfassten\n\n4\nDaten sehr hohe Anforderungen zu stellen, einfache Behauptungen reichen\njedenfalls nicht aus (vgl. Entscheid der ZRK vom 17. Mai 2002 i. S. V.B. SA [ZRK\n2001-027], veröffentlicht in VPB 66.93 E. 3c).\n3. Im vorliegenden Fall deklarierte die Beschwerdeführerin zwischen\ndem 1. Januar 2001 und dem 21. Oktober 2004 das Gesamtgewicht ihres\nSattelanhängers (...) mit 29 t. Die OZD nahm die Deklarationen unbeanstandet\nentgegen und stellte der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage\njeweils die entsprechend geschuldete LSVA monatlich in Rechnung. Die\nBeschwerdeführerin macht mit Schreiben vom 9. März 2005 erstmals geltend,\ndas für die Berechnung der LSVA massgebende Gewicht des Sattelanhängers\nhabe seit dem 22. November 2000 nur 12,6 t statt der veranlagten 29 t\nbetragen.\na. Im Falle der von der Beschwerdeführerin verwendeten Fahrzeuge\nberechnet sich das für die LSVA massgebende Gewicht grundsätzlich nach dem\nLeergewicht des Sattelschleppers (...) (7,2 t) zuzüglich des Gesamtgewichts des\nSattelanhängers (...) (gemäss Angaben des Strassenverkehrsamtes A nach der\nAblastung per 22. November 2000 von 29 t auf 12,6 t). Die Beschwerdeführerin\ndeklarierte indes seit Einführung der LSVA am 1. Januar 2001 das Gewicht des\nSattelanhängers (...) am Erfassungsgerät jeweils mit mindestens 29 t. Aufgrund\ndes strengen Selbstdeklarationsprinzips hat sich die Beschwerdeführerin\nihre eigenen Deklarationen anrechnen zu lassen, es sei denn, es gelänge\nihr der zwingende Nachweis, sie habe in der fraglichen Zeit tatsächlich\nlediglich den geltend gemachten Anhänger mit einem Gesamtgewicht von\n12,6 t gezogen und nicht doch einen höher gewichteten. Diesen Nachweis\nbleibt die Beschwerdeführerin indes gänzlich schuldig. Bereits aus diesem\nGrund ist die Beschwerde abzuweisen.\nDamit soll der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden, sie verlange\ndie Rückerstattung in unredlicher Absicht, indem sie in Tat und Wahrheit\ngar nicht den Anhänger mit dem Gesamtgewicht von 12,6 t gezogen\nhabe, sondern einen gewichtigeren. Dennoch kann aus Gründen der\nlatenten Missbrauchsgefahr bei der Deklaration von Anhängern und der\nrechtsgleichen Behandlung aller Abgabepflichtigen die blosse Behauptung der\nBeschwerdeführerin, sie habe lediglich den abgelasteten Anhänger verwendet,\nnicht gehört werden (vgl. E. 2.d. hievor).\nb. + c. b. + c.(...)\n4. (...)\n\n"}